AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen und Vermittlung von analoger und digitaler Plakatwerbung

der Outdoor Media AG, Zürich (Fassung: Januar 2019)

1. Geltungsbereich
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung (im Folgenden „AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen Outdoor Media AG (im Folgenden „Outdoor Media“) und ihren Kunden als Auftraggeber über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 394ff. OR im Bereich der Media-Beratung, -Planung sowie der Suche und Vermittlung von geeigneten Anbietern von (1) Werbeflächen für analoge Werbung sowie in spezifischen Fällen des Drucks von Plakaten als auch (2) von Aufschaltzeiten auf digitalen Werbeflächen für digitale Werbung (im Folgenden zusammen die „Leistungen“).
  2. Outdoor Media tritt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers auf und schliesst Aufträge, insbesondere in den Bereichen der Vermietung von Werbeflächen für analoge Werbung und/oder von Aufschaltzeiten auf digitalen Werbeflächen für digitale Werbung, ab, so dass zwischen dem Auftraggeber und dem Anbieter ein Vertrag zustande kommt. Auf erste Aufforderung hin ist der Auftraggeber verpflichtet, Outdoor Media eine entsprechende Bestätigung und Vollmacht auszuhändigen.
  3. Outdoor Media handelt dabei stets als unabhängiges und rechtlich selbständiges Unternehmen und es entstehen insbesondere keine vertraglichen oder Beziehungen zu oder Ansprüche gegen andere Gruppengesellschaften oder von Outdoor Media beigezogene Subunternehmer.
2. Form, Abschluss und Beendigung eines Vertrags
  1. Der Vertrag kommt zu Stande mit der Auftragsbestätigung von Outdoor Media. Angebote von Outdoor Media sind in jedem Fall freibleibend. Die AGB sind integrierender Bestandteil aller Angebote und Auftragsbestätigungen von Outdoor Media. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich vor Vertragsabschluss über die zu diesem Zeitpunkt gültige Fassung der AGB von Outdoor Media zu informieren. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
  2. Die konkreten Aufträge hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen werden vom Auftraggeber in der Regel jeweils in einem Projektbeschrieb (schriftliches Briefing) formuliert. Outdoor Media unterbreitet ein Angebot zur schriftlichen Genehmigung mittels Auftragsbestätigung (Freigabe des Projekts). Bei jedem Auftrag ist grundsätzlich zwischen der Konzeptionsphase (Konzeption und Kommunikationsmassnahmen) und der Realisationsphase (Realisation von Kommunikationsmitteln) zu unterscheiden. Der Auftraggeber behält sich ausdrücklich das Recht vor, erst nach Abschluss der Konzeptionsphase über die Realisationsphase zu entscheiden.
  3. Sowohl der Auftraggeber als auch Outdoor Media können das Auftragsverhältnis jederzeit widerrufen oder kündigen. Der Widerruf oder die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatz des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.
  4. Im Falle des Widerrufs oder der Kündigung des Auftrags durch den Auftraggeber hat dieser für die bereits geleistete Arbeit von Outdoor Media die Vergütung zu bezahlen sowie – soweit geschuldet – Auslagenersatz zu leisten. Ebenso ist die vollständige Vergütung für die Vermittlung und den erfolgten Abschluss von Aufträgen mit Anbietern geschuldet, wenn der Auftrag vom Anbieter gesamthaft oder auch nur in Teilen ausgeführt wird.
  5. Der Auftraggeber hat Outdoor Media von allen im Hinblick auf die Vertragsabwicklung eingegangenen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen zu befreien und vollumfänglich schadlos zu halten.
  6. Handelt es sich beim Auftraggeber um eine natürliche Person, so erlischt der Auftrag im Falle ihres Todes, der Verschollenerklärung oder ihrer Handlungsunfähigkeit nicht. Fällt der Auftraggeber in Konkurs oder wird ein ähnliches Verfahren über ihn eröffnet, erlischt der Auftrag erst nach dessen Widerruf bzw. Kündigung.
3. Vertragsgegenstand
  1. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Berufsausübung ausgeführt. Outdoor Media entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter für die Durchführung des Auftrags eingesetzt werden und behält sich vor, Mitarbeiter ohne Vorankündigung und Angabe von Gründen jederzeit auszutauschen.
  2. Outdoor Media ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrags Hilfspersonen beizuziehen und sich sonstiger Dritter zu bedienen (Recht zur Substitution).
  3. Outdoor Media ist bei der Erbringung der Leistungen weisungsfrei und handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. Outdoor Media verpflichtet sich, dem Auftraggeber über ihre Arbeit, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Bericht zu erstatten.
  4. Der Auftraggeber ist verantwortlich für sämtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit den Leistungen, die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnisse der Leistungen und die Entscheidung darüber, inwieweit diese für die Zwecke des Auftraggebers geeignet sind.
  5. Terminpläne mit Lieferterminen, Meilensteinen und anderen Daten, die von Outdoor Media für die Lieferung der Leistungen zu beachten sind, sind verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Outdoor Media verpflichtet sich, den Auftraggeber über allfällige Abweichungen vom festgelegten Terminplan und die daraus resultierenden Auswirkungen zu informieren sowie verfügbare Massnahmen zur Beseitigung der Abweichungen und zur Einhaltung der vereinbarten Termine aufzuzeigen.
  6. Die von Outdoor Media im Rahmen des Auftrags erstellten Arbeitsergebnisse richten sich zum einen an den Auftraggeber und zum anderen an jene Personen, die entsprechend dem Auftragszweck zwischen dem Auftraggeber und Outdoor Media als weitere Adressaten vereinbart wurden. Die Weitergabe und/oder Zugänglichmachung der Arbeitsergebnisse an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Outdoor Media zulässig. Eine Haftung von Outdoor Media den sonstigen Dritten gegenüber ist in jedem Fall ausgeschlossen.
4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
  1. Der Auftraggeber hat Outdoor Media sämtliche für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen, Ressourcen und Unterstützung (einschliesslich des Zugangs zu Unterlagen in der gewünschten Form, Systemen und Personen) unaufgefordert und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Er ist sich bewusst und wird den Vertrag mit dem Anbieter und die diesem allenfalls zugrundeliegenden Vertragsbestimmungen, wie z.B. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, studieren und vollumfänglich einhalten. Dazu gehört u.a. auch, dass Format und Qualität der Werbemittel den Vorgaben des Anbieters zu entsprechen haben.
  2. Der Auftraggeber wird Outdoor Media auch ohne besondere Aufforderung von allen Unterlagen, Vorgängen und Umständen umfassend, umgehend und zeitgerecht Kenntnis verschaffen, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
  3. Sämtliche Informationen, die Outdoor Media vom Auftraggeber oder in seinem Auftrag zur Verfügung gestellt werden, müssen richtig und vollständig sein und dürfen nicht geltende Gesetze, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber stellt Outdoor Media von allen Ansprüchen Dritter und damit zusammenhängenden Aufwendungen und Kosten vollumfänglich frei und schadlos. Outdoor Media trägt keine Haftung für und nimmt keine Inhaltskontrolle von Informationen vor und ist berechtigt, sich auf die zur Verfügung gestellten Informationen zu verlassen. Outdoor Media behält sich vor, Informationen, wie Werbemittel, den zuständigen Behörden zur Beurteilung und zur Entscheidung vorzulegen.
  4. Der Auftraggeber gewährt Outdoor Media ein auf die Vertragsdauer eingeschränktes, nicht ausschliessliches und unentgeltliches Recht zur Nutzung aller im Rahmen des Auftrags erteilten Informationen, um die Vertragserfüllung zu ermöglichen.
  5. Aufträge an Dritte dürfen von Outdoor Media erst erteilt werden, wenn der Auftraggeber dem entsprechenden Kostenvoranschlag zugestimmt hat. Die von Outdoor Media kontrollierten und visierten Drittrechnungen werden zur direkten und fristgerechten Zahlung an den Auftraggeber weitergeleitet. Alternativ ist Outdoor Media berechtigt, Drittrechnungen selbst im Sinne einer Bevorschussung zu bezahlen und dem Auftraggeber den entsprechenden Betrag in Rechnung zu stellen.
  6. Outdoor Media legt dem Auftraggeber Rechenschaft ab über sämtliche von Anbietern geleisteten Vergütungen, Rabatte und andere Vorteile.
5 Vergütung
  1. Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken, zuzüglich Mehrwertsteuern.
  2. Eine Preisanpassung bleibt jederzeit vorbehalten. Erfolgt keine Vertragskündigung durch den Auftraggeber, gilt dies als Zustimmung zur Preisänderung.
  3. Bezahlt bzw. bevorschusst Outdoor Media an den Auftraggeber gerichtete Rechnungen gemäss Ziff. 4 (5), so hat Sie Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung in Höhe des vom Anbieter gewährten Skontos.
  4. Outdoor Media ist berechtigt, Zwischenabrechnungen zu stellen und angemessene Vorschüsse auf ihre Vergütung und Auslagenersatz zu verlangen. Outdoor Media kann die Auslieferung ihrer Leistungen von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen und ist im Falle der Nichtzahlung oder bei Verzug, von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Outdoor Media haftet diesfalls nicht für den Schaden, der infolge der Sistierung der Arbeit entsteht. Der Auftraggeber schuldet Outdoor Media die vereinbarte Vergütung und Auslagenersatz dennoch. Die Geltendmachung von weiteren vertraglichen und gesetzlichen Rechten bleibt stets vorbehalten.
  5. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel bei Kampagnenstart, nach Platzierung der ersten Werbemittel. Der Rechnungsbetrag ist innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge/Skonto in der in Rechnung gestellten Währung zu bezahlen. Outdoor Media ist bei Zahlungsverzug des Auftraggebers berechtigt, Mahnspesen von mindestens CHF 50.00 pro Mahnung in Rechnung zu stellen.
  6. Ist der Auftraggeber mit vereinbarten Zahlungen in Verzug, wird umgehend, ohne vorgängige Mahnung, der gesamte dannzumal für die Vertragsdauer geschuldete Rechnungsbetrag zur Zahlung fällig. Outdoor Media behält sich das Recht vor, bei Zahlungsverzug Leistungen ohne vorgängige Mitteilung einzustellen. Vergütung und Auslagen bleiben geschuldet.
  7. Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen verrechnen, die entweder rechtskräftig festgestellt oder durch Outdoor Media schriftlich anerkannt worden sind. Es steht ihm überdies kein Zurückbehaltungsrecht und kein Pfandrecht gegenüber Outdoor Media, ihren Hilfspersonen und beigezogenen Dritten zu.
6. Höhere Gewalt

Für Ereignisse höherer Gewalt, die die Erbringung der Leistung erschweren, zeitweilig oder zur Gänze unmöglich machen, haftet Outdoor Media nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss von Outdoor Media unabhängigen Umstände, soweit sie unvorhersehbar und unverschuldet sind. Soweit Outdoor Media durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoss, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrags festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert und die vertraglich verabredete Vergütung und der Auslagenersatz ist weiterhin geschuldet. Gleiches gilt, soweit Outdoor Media auf die Arbeit bzw. Leistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.

7. Schlecht- oder Nichterfüllung, Haftung
  1. Mängel wegen nicht ordnungsgemässer Durchführung der Leistungen müssen Outdoor Media unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
  2. Outdoor Media verpflichtet sich, korrekt gerügte Leistungen, welche eine Schlechterfüllung darstellen, nach ihrer Wahl nachzubessern oder auszutauschen. Sie trägt alle im Zusammenhang mit der Nachbesserung oder dem Austausch zusammenhängenden Kosten.
  3. Sofern Leistungen nicht innert einer angemessenen Frist gehörig erbracht werden können, hat der Auftraggeber Outdoor Media eine zweite angemessene Nachfrist zu setzen. Scheitert die Nachbesserung oder der Austausch auch innert der Nachfrist, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Preisminderung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Beendet der Auftraggeber den Auftrag nach gescheiterter Nachbesserung oder gescheitertem Austausch, so ist – soweit gesetzlich zulässig – kein Schadenersatz geschuldet.
  4. Soweit gesetzlich zulässig haften Outdoor Media, deren Organe, Mitarbeitende, weitere Hilfspersonen oder beigezogene Dritte dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund nur für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
  5. Der Anspruch auf Preisminderung und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrund gegen Outdoor Media, deren Organe, Mitarbeitende, weitere Hilfspersonen oder beigezogene Dritte verjähren innert 6 Monaten ab Anspruchsentstehung, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährungsfrist statuieren.
8. Datenschutz
  1. Outdoor Media ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrags die ihr anvertrauten Daten unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) und der dazugehörenden Verordnungen zu nutzen oder durch beigezogene Dritte, welche ihren Sitz auch im Ausland haben können, nutzen zu lassen und wird geeignete technische und organisatorische Massnahmen im Sinne des DSG zu deren Schutz ergreifen bzw. durch beigezogene Dritte ergreifen lassen.
  2. Der Auftraggeber sichert zu, dass die übermittelnden Daten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des DSG beschafft und verarbeitet wurden. Er sichert weiter zu, dass die Übermittlung und Verarbeitung der Daten durch Outdoor Media und von diesen beigezogenen Dritten gemäss den Bestimmungen dieser AGB und nach dem DSG zulässig sind, und er verpflichtet sich zur Übermittlung in Übereinstimmung mit dem DSG.
  3. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass die Outdoor Media überlassenen Daten zur Abwicklung und Pflege der Geschäftsbeziehungen, für Marketingzwecke und für branchenübliche Werbestatistiken verwendet und Subunternehmern sowie Anbietern hierfür ebenso weitergegeben werden dürfen. Der Auftraggeber kann Statistiken bei den Instituten auf eigene Kosten beziehen. Er erklärt sich überdies damit einverstanden, dass Outdoor Media die vorerwähnten Daten zum Zwecke der Vertrags- und Rechnungsabwicklung, der Überwachung der Einhaltung von Qualitätsstandards, der Erstellung von Auswertungen verbundenen Konzernunternehmen im In- und Ausland zur Verfügung stellt und an diese übermittelt.
9. Geheimhaltung

Outdoor Media hat alle ihr aufgrund der Erfüllung des Vertrags zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen und Unterlagen des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern; dies gilt auch über das Ende des Vertrags hinaus, solange der Auftraggeber ein Geheimhaltungsinteresse besitzt. Outdoor Media hat ihre Mitarbeiter und weiteren Hilfspersonen zur Geheimhaltung gemäss diesen AGB zu verpflichten. Soweit Outdoor Media Dritte zur Erfüllung der Leistungen aus einem Vertrag heranzieht, hat sie diese zur Einhaltung der in diesen AGB enthaltenen Geheimhaltungsbestimmung zu verpflichten. Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen (insbesondere Ansprüchen auf Vergütung), zur Abwehr von Ansprüchen (insbesondere Schadenersatzforderungen) oder aufgrund gesetzlicher Äusserungspflichten erforderlich ist, ist Outdoor Media von der Pflicht zur Geheimhaltung entbunden.

10. Immaterialgüterrechte, Arbeitsergebnisse, Know-how

„Vorbestehende Materialien“ von Outdoor Media bezeichnet Materialien, Daten, Unterlagen, Werke, Erfindungen, Marken und anderen geistigen Schöpfungen von Outdoor Media, die ausserhalb der Leistungserbringung unter einem Vertrag geschaffen oder erworben wurden inklusive deren Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen. Allfällig vorbestehende Immaterialgüterrechte und das Eigentum an vorbestehenden Materialien von Outdoor Media verbleiben bei dieser. Allfällig vorbestehende Immaterialgüterrechte und das Eigentum an vorbestehenden Materialien des Auftraggebers verbleiben bei diesem. „Arbeitsergebnisse“ bezeichnet jedes Ergebnis der unter einem Vertrag zu erbringenden Leistungen durch Outdoor Media. Sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird und vorbehältlich der Bestimmungen über die vorbestehenden Materialien, stehen sämtliche Rechte, Eigentumsrechte und Rechte an der Verwertung an den Leistungen und/oder Arbeitsergebnissen einschliesslich aller Immaterialgüterrechte ausschliesslich dem Auftraggeber zu.

11. Rangordnung

Die speziellen Vertragsbedingungen des jeweiligen Vertrags gehen bei Widersprüchen und Unklarheiten diesen AGB vor.

12. Abtretung

Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Rechte aus einem Vertrag an Dritte zu übertragen.

13. Änderungen und Ergänzungen​

Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags (inklusiver dieser AGB und dieser Bestimmung) können nur schriftlich vereinbart werden.

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrags einschliesslich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich im Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die so weit wie möglich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags vermutlich gewollt hätten.

15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
  1. Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag und diesem AGB sowie für alle ausservertraglichen Ansprüche gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss von Staatsvertrags- und Kollisionsrecht (IPRG).
  2. Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz von Outdoor Media zuständig. Outdoor Media hat indessen auch das Recht, den Auftraggeber beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes / Sitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.